
SANITÄR+HEIZUNGSTECHNIK 11/2021 55
allem, dass es die Bundesregierung
im Rahmen der aktuellen Novellierung
der Verordnung über kleine
und mittlere Feuerungsanlagen
versäumt hat, die Bezüge auf DIN-
und DIN EN-Normen, VDI-Richtlinien
sowie europäische Rechtsnormen
an den aktuellen Stand
anzupassen. Er fordert die Bundesregierung
auf, dies schnellstmöglich
nachzuholen, um die Verordnung
vollzugstauglich zu machen.
Die Feinstaub-Emissionen
(PM 10) aus Kleinfeuerungsanlagen
liegen bei 20,6 Tausend Tonnen,
daran haben feste Brennstoffe
einen Anteil von circa 97 Prozent.
Als Feinstaub (PM10) bezeichnet
man Partikel mit einem aerodynamischen
Durchmesser von weniger
als 10 Mikrometer (μm). PM10 aus
Kaminen übersteigt in Deutschland
mittlerweile die Auspuffemissionen
von Lkw und Pkw von ca.
6,8 Tausend Tonnen (Quelle: Umweltbundesamt
2019). Daher sind
zur Verdünnung der Luftschadstoffmissionen
solche Ableitbedingungen
erforderlich, die eine freie
Abströmung gewährleisten. Die in
der 1. BImSchV zitierten DIN-, DIN
EN-Normen und VDI-Richtlinien sowie
die Bezüge auf europäisches
Recht sind zu einem großen Teil
nicht mehr aktuell, was im Vollzug
zu erheblichen Problemen führt.
Die Verordnung kann nun verkündet
und am ersten Tag des auf die
Verkündung folgenden Quartals in
Kraft treten.
Bild 2 • Für Bestandsanlagen
ändert
sich durch die
neue Verordnung
nichts, allerdings
im Fall
einer Generalsanierung
(Ersatz).
Bild 3 • Der Bestand ist insofern betroffen, dass bei einer Generalsanierung oder einer Wärmeerzeugerergänzung
der vorhandene Schornstein eventuell erhöht werden muss. Bleibt es bei der installierten
Heizung, muss die Abgasführung nicht geändert werden.
Bild: Raab
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