W E L C H E L E I S T U N G E N E S G I B T
Die Unterstützung durch die Pflegeversicherung bei der häuslichen
Pflege umfasst ein breites Spektrum an Leistungen. Dazu
gehören z. B.:
• Geldleistungen (Pflegegeld)
• Pflegesachleistungen (Hilfe vom Pflege-
oder Betreuungsdienst)
• Verhinderungspflege
• Pflegehilfsmittel
• Pflegekurse für pflegende Angehörige
Geld- und Pflegesachleistungen können unter bestimmten
Voraussetzungen kombiniert werden. Auch für Pflegende gibt
es Leistungen, beispielsweise zur sozialen Absicherung. Grundsätzlich
gilt: Gewährt werden Leistungen ab Antragstellung,
frühestens jedoch von dem Zeitpunkt an, zu dem die Anspruchsvoraussetzungen
erfüllt sind.
Stichwort Vorversicherungszeit
Innerhalb der letzten zehn Jahre vor Antragstellung muss
mindestens zwei Jahre lang eine Versicherung in der Pflegeversicherung
bestanden haben. Versicherte Kinder erfüllen die
Vorversicherungszeit, wenn ein Elternteil diese erfüllt.
Für mehr
Infos zum Thema
„ruhender Leistungsanspruch“
sprechen
Sie uns an!
Ihr Weg zur individuellen Pflegeberatung
Unsere Pflegeberater informieren Sie gern persönlich.
Rufen Sie einfach in Ihrem DAK-Servicezentrum unter
040 325 325 555 an. Hier werden Sie dann mit einem unserer
Pflegeberater verbunden.
WANN DE R L EIS TUNGS-
ANSPRUCH RUHT
Leistungsansprüche aus der Pflegeversicherung ruhen z. B. in
den folgenden Fällen:
1. Bei Aufenthalt im Ausland.
2. Bei Krankenhausaufenthalt.
3. Bei Teilnahme an einer stationären Rehabilitationsmaßnahme,
ggf. Aufenthalt in einer stationären Rehabilitationseinrichtung.
4. Wenn die erforderliche Grundpflege und die hauswirtschaftliche
Versorgung durch Krankenpflege oder zur Vermeidung
von Krankenhausbehandlung zur Verfügung gestellt werden.
5. Soweit Versicherte Entschädigungsleistungen wegen Pflegebedürftigkeit
nach dem Bundesversorgungsgesetz oder
anderen vergleichbaren Gesetzen, aus der gesetzlichen Unfallversicherung
oder aus öffentlichen Kassen aufgrund gesetzlich
geregelter Unfallversorgung oder Unfallfürsorge erhalten.
Ausnahmen von den grundsätzlichen Regelungen (Beispiele):
Bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt von bis zu sechs
Wochen im Kalenderjahr wird das Pflegegeld weitergezahlt. Für
die Pflegesachleistung gilt dies nur, soweit die Pflegekraft, die
ansonsten die Pflegesachleistung erbringt, den Pflegebedürftigen
begleitet. Eine Weiterzahlung des Pflegegeldes erfolgt auch
bei Aufenthalten des Versicherten in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz.
In den unter Punkt 2, 3 und 4 genannten Fällen wird
das Pflegegeld ggf. für einen bestimmten Zeitraum
weitergezahlt.
W A S E I N E P F L E G E B E R A T U N G B R I N G T
Mit der Pflegeberatung unterstützen wir Sie, Ihren Pflegealltag
zu organisieren. Dabei erstellt der Pflegeberater mit Ihnen und
Ihren Angehörigen zusammen einen Versorgungsplan, der detailliert
die erforderlichen Sozialleistungen und die notwendigen
medizinischen, pflegerischen und sozialen Hilfen aufzählt.
Anspruch auf Pflegeberatung besteht, wenn in Ihrem Fall ein
Pflegegrad zugeordnet wurde. Aber auch wenn die Prüfung
gerade läuft und Sie erkennbar Hilfe sowie Beratung benötigen,
können Sie die Leistung nutzen. Kosten entstehen für Sie nicht.
Ausführliche Informationen über die Leistungen
für Pflegebedürftige und Pflegende finden Sie ab
Seite 9.
Informationen dazu finden Sie im Kapitel Leistungen:
„Pflegegeld für selbst organisierte Pflege“
auf Seite 10.
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PFLEGEVERSICHERUNG IM ÜBERBLICK
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