Ambulante Hilfe
Dienstleister, die Pflegebedürftige und Pflegende bei verschiedensten
Aufgaben im Pflegealltag unterstützen können. Das
Spektrum ist groß und reicht von Tätigkeiten aus dem Bereich
der Körperpflege über Essens-Lieferdienste bis hin zur Alltagsbegleitung.
• Ambulante Pflegedienste
• Caritas-Pflegestationen
• Diakoniestationen
• Private Pflegedienste
• Mobile soziale Dienste
• Essen auf Rädern
• Besuchsdienste
Unterbringung außer Haus
Einrichtungen zur Unterbringung Pflegebedürftiger, bei denen
vorübergehend bzw. dauerhaft eine häusliche Pflege nicht mehr
gewährleistet werden kann. Zu den stationären Einrichtungen
zählen z. B. auch Altenwohnanlagen, in denen Ehepaare einen
selbstständigen Haushalt führen.
• Teilstationäre Einrichtungen
• Kurzzeitpflegeeinrichtungen
• Stationäre Einrichtungen
RECHTE , VOL LMACHTEN
UND V ERFÜGUNGEN
Mit dem seit 2013 geltenden Patientenrechtegesetz wurden
die Rechte der Patienten umfangreich geregelt. Und vor allem
gestärkt. Es wirkt sich in vielen Bereichen aus und gilt nicht nur
für Patienten, Ärzte oder Zahnärzte. Sondern auch für Hebammen,
Krankengymnasten, Psychotherapeuten, Heilpraktiker und
andere, die Patienten behandeln. Somit betrifft es also auch
Pflegebedürftige und z. B. Pflegedienste.
Zu den im Gesetz geregelten Rechten gehört unter anderem
das Recht auf Information und Aufklärung über geplante
Behandlungen. Es verpflichtet beispielsweise Ärzte, vor einer
medizinischen Maßnahme das Einverständnis ihrer Patienten
einzuholen. Vorher müssen sie ihre Patienten in einem persönlichen
Gespräch verständlich, umfassend und rechtzeitig auch
über Risiken und mögliche Alternativen aufklären. An diesem
„Informationsrecht“ lässt sich demnach sehr gut nachvollziehen,
warum ergänzende Vorsorgevollmachten sowie Betreuungs- und
Patientenverfügungen auch und gerade für Pflegebedürftige
durchaus wichtig sind. Denn vereinfacht erklärt kann eben niemand
ohne Ihr Einverständnis wichtige Informationen einholen
oder wichtige Dinge regeln und auch keine Behandlungen bei
Ihnen durchführen. Auch Ihre pflegenden Angehörigen oder
ehrenamtlich Pflegende, die Ihre häusliche Pflege übernehmen,
können nicht ohne Ihr Einverständnis in einem Notfall Ihre
Interessen wahrnehmen. Wir empfehlen allen Pflegebedürftigen
deshalb, mit entsprechenden Vollmachten und Verfügungen
rechtzeitig vorzusorgen. Das Online-Angebot des Bundesministeriums
der Justiz und für Verbraucherschutz bietet zu diesem
Thema viele weitere Informationen. Außerdem werden Ihnen
dort bereits ausgearbeitete Formulare und Textbausteine zur
Verfügung gestellt.
Sie finden diese unter: bmjv.de > Service >
Formulare, Muster und Vordrucke
( „Vorsorgevollmacht/Betreuungsverfügung“
und „Textbausteine zur Patientenverfügung“).
GUT ZU WISSEN
Falls noch nicht anderweitig geregelt:
Die Vollmacht für die DAK-Gesundheit: Sie sind bei
der DAK-Gesundheit versichert und möchten, dass eine
Person Ihres Vertrauens (z. B. ein Familienangehöriger)
Ihre Interessen bei uns wahrnehmen kann?
Unter dak.de/vollmacht-download finden Sie eine
Vorlage, die Sie uns nach dem Ausfüllen per Post zusenden
oder online über „Meine DAK“ hochladen
können.
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FORMALES UND FORMELLES
/www.bmjv.de
/vollmacht-download
/Startseite_node.html
/20211117-online-vollmacht-pdf-2093788.pdf
/bmjv.de
/vollmacht-download