
DER P F L EGE VER T RAG
Er muss schriftlich zwischen dem Pflegebedürftigen und dem
Leistungserbringer – gemeint ist damit der Pflege- oder
Betreuungsdienst
– aufgesetzt werden. Dieser Pflegevertrag
bildet aber nicht nur die Grundlage für die Kostenbeteiligung
durch die Pflegekasse. Vielmehr hält er verbindlich das fest,
was erbracht werden soll und welche weiteren Verpflichtungen
sich für den Leistungserbringer
ergeben. Damit eine Einheitlichkeit
bei Pflegeverträgen gewährleistet ist, hat der Gesetzgeber
die Vertragsbestandteile bereits sehr genau definiert.
Unter anderem gehören dazu:
• Eine Inhalts- und Leistungsbeschreibung, die konkret definiert,
was zu welchem Betrag geleistet wird (Beispiel: „kleine
Morgen-/Abendtoilette“; Hilfe beim Aufsuchen/Verlassen des
Bettes; An-/Auskleiden; Teilwaschen; Mund- und Zahnpflege;
Kämmen = XY Euro).
• Die genaue Aufführung der Leistungen für Tag, Woche und
Monat sowie Nacht- und Wochenendeinsätze, Wegegeldpauschalen
etc., in den Summen addiert. Der Anteil der
Pflegekasse wird separat ausgewiesen.
• Die Verpflichtung zum Führen von Nachweisen über die konkret
erbrachten Leistungen, das Sicherstellen einer Qualitätskontrolle
der Pflege und das Vorhandensein einer Betriebs-
und Berufshaftpflichtversicherung.
Ein Pflegevertrag ist ausführlich und umfangreich. Er beschreibt
sehr genau die Verpflichtungen für den Leistungserbringer und
lässt keinen Spielraum für allgemeine Formulierungen. So dürfen
Pflegeleistungen nicht einfach als „Grundleistungen“ angegeben
und die Anzahl der Einsätze mit einem Verweis auf ein beigefügtes
Entgeltverzeichnis aufgeführt werden.
Die gesetzlichen Vorgaben regeln viele wichtige Details für
Pflegeverträge. Doch die Praxis zeigt immer wieder, dass
trotzdem Pflegeverträge abgeschlossen werden, die aus Sicht
der Pflegebedürftigen eigentlich noch Verbesserungspotenzial
hätten. Aus unseren Erfahrungen dazu haben wir Empfehlungen
abgeleitet, die Ihnen bei Vertragsverhandlungen mit Leistungserbringern
helfen können.
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FORMALES U ND F ORMELLES