ABSICHERUNG
UND berufliche
AUSZEITEN
Angehörige oder Ehrenamtliche, die sich um die Betreuung Pflegebedürftiger kümmern, gehören
formal zur Gruppe der „selbstbeschafften“ Pflegepersonen. Und genau für die hat der Gesetzgeber
ein Netz an Leistungen und Freistellungsmöglichkeiten gespannt. Um damit die Bereitschaft
zur Pflege im häuslichen Bereich zu fördern und anzuerkennen.
B E I T R Ä G E Z U R R E N T E N - U N D
A R B E I T S L O S E N V E R S I C H E R U N G
Sofern Sie mindestens einen Pflegebedürftigen ab dem Pflegegrad
2 zu Hause pflegen, zahlt die Pflegekasse für Sie unter
bestimmten Voraussetzungen Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Ihr Pflegeaufwand muss bei zehn Stunden
oder mehr pro Woche liegen und sich regelmäßig auf mindestens
zwei Tage pro Woche verteilen. Die Höhe der Beiträge
richtet sich dabei nach dem Pflegegrad und der Art der Leistung.
KUR Z Z E I T IGE F R E IS T E L LUNG
( B I S Z U 1 0 A R B E I T S T A G E )
Angehörige in einer akuten Pflegesituation können sich bis zu
zehn Arbeitstage freistellen lassen, wenn eine bedarfsgerechte
Pflege organisiert oder eine pflegerische Versorgung in dieser
Zeit sichergestellt werden soll. Sie sind aber verpflichtet, dem
Arbeitgeber Ihre Verhinderung und deren voraussichtliche Dauer
unverzüglich mitzuteilen. Es muss noch kein Pflegegrad festgestellt
worden sein, jedoch eine Grundlage vorliegen, die den
Eintritt der Pflegebedürftigkeit als überwiegend wahrscheinlich
erkennen lässt. Dieser Anspruch gilt gegenüber allen Arbeit-
gebern, unabhängig von der Größe des Unternehmens. Und Sie
können für diese Freistellung eine Lohnersatzleistung – das
Pflegeunterstützungsgeld
– beantragen.
PF L EGEUNT ERS TÜT ZUNGSGELD
Während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung haben Sie Anspruch
auf ein Pflegeunterstützungsgeld (Lohnersatzleistung).
Es gibt Ihnen eine finanzielle Sicherheit, damit Sie sich im Akutfall
ohne große Einkommensverluste um Ihre pflegebedürftigen
Angehörigen kümmern können. Und wird auf Antrag von der
Pflegekasse oder dem Versicherungsunternehmen des pflegebedürftigen
nahen Angehörigen gewährt.
P F L E G E Z E I T ( B I S Z U 6 M O N A T E )
Beschäftigte, die einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen
in häuslicher Umgebung pflegen, können sich mit der Pflegezeit
bis zu sechs Monate vollständig oder teilweise von der Arbeit
freistellen lassen. Voraussetzung ist, dass der pflegebedürftige
nahe Angehörige mindestens Pflegegrad 1 hat. Zur finanziellen
Absicherung besteht die Möglichkeit, ein zinsloses Darlehen
beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben
(BAFzA) zu beantragen. Wichtig: Ein Rechtsanspruch auf
Pflegezeit besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit 15 oder
weniger Beschäftigten.
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LEISTUNGEN F ÜR P FLEGENDE
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