
182 DAfStb-Richtlinie „Wasserundurchlässige Bauwerke aus Beton“
Tabelle 2. Nutzungsklassen A und B im Vergleich (aus [3] ergänzt)
Nutzungsklasse A (NKL-A):
Kein Durchtritt von flüssigem Wasser
das Raumklima in Bezug auf die Temperaturen der
Innenluft und der raumseitigen trockenen Bauteiloberflächen
sowie an die relative Luftfeuchte gestellt
werden. Dabei dürfen nutzungsspezifisch bestimmte
Grenzwerte für die Raumklimadaten nicht
oder selten über- bzw. unterschritten werden [32].
Gemäß Definition in der WU-Richtlinie [1] gilt nur:
Für Bauteile der NKL-A sind Feuchtstellen auf der
luftseitigen Bauteiloberfläche als Folge von Wasserdurchtritt
nicht zulässig. Da in der Regel zusätzlich
zu dieser Mindestanforderung bauherrenseitig Bauteiloberflächen
ohne Tauwasserbildung, trockenes
Raumklima oder beides gefordert werden, müssen
in der Planung auch entsprechende raumklimatische
(beispielsweise Heizung, Lüftung zur Abführung
der Baufeuchte und der Nutzungsfeuchte) und bauphysikalische
Maßnahmen (beispielsweise Wärmedämmung
zur Vermeidung von Oberflächentauwasser)
vorgesehen werden [3].
Eine Nutzeranweisung als Anlage eines Kauf- bzw.
Mietvertrags ist bei NKL-A zu empfehlen. Darüber
hinaus kann es sinnvoll sein, nutzerbedingte Einflüsse
durch bautechnische Maßnahmen und selbsttätig
funktionierende raumlufttechnische Anlagen
porären Wasserdurchtritt verursachen, können Abweichungen
in Ausnahmefällen hinnehmbar sein
[32].
Die WU-Richtlinie [1] erlaubt auch ein Abweichen
von den Anforderungen an die Nutzungsklassen A
und B in Abschnitt 5.3(5). Ein solches Vorgehen
erfordert jedoch Sachverstand bei allen Beteiligten.
Auf die Hinweispflicht der beteiligten Planer wird
besonders aufmerksam gemacht. Eine einzelvertragliche
Regelung zwischen den Parteien hinsichtlich
der Risikoverteilung und der wirtschaftlichen
Vorteile wird dringend empfohlen. Im Bauvertrag
muss explizit aufgenommen werden, aus welchen
Gründen und in welcher Art und in welchem Umfang
von den Vorgaben der WU-Richtlinie [1] bei
dem konkreten Bauvorhaben abgewichen werden
soll. Fehlen diese eindeutigen Festlegungen, müssen
gegen Vorgaben, deren Umsetzung die Anforderungen
der WU-Richtlinie unterschreiten, Bedenken
nach VOB® B § 4 (3) angemeldet werden [32].
7.2 Nutzungsklasse A (NKL-A)
Hochwertig genutzte Räume zeichnen sich dadurch
aus, dass in der Regel besondere Anforderungen an
Nutzungsklasse B (NKL-B):
Begrenzter Wasserdurchtritt zulässig
Ab Nutzungsbeginn in NKL-A oder ab feuchteempfindlichem
Ausbaubeginn oder vertraglich
definiertem Zeitpunkt:
– keine Feuchtstellen auf der luftseitigen Bauteiloberfläche
durch Wasserdurchtritt 1), 2), 3)
– keine – auch nicht temporär – wasserführenden
Risse und Fugen
Ab Nutzungsbeginn in NKL-B oder während der
(Rohbau-)Bauzeit:
– feuchte Flecken auf der luftseitigen Bauteiloberfläche
zulässig
– temporär bis zur Selbstheilung wasserführende
Risse 4),
– Risse mit längerfristig feuchten Rissufern,
jedoch keine Wasseransammlungen auf der
wasserabgewandten Bauteiloberfläche 1)
Anwendungsbeispiele
– Standard für Wohnungs- und Bürobau
– Lagerräume mit hochwertiger Nutzung (z. B.
feuchteempfindliche Lagerstoffe)
Anwendungsbeispiele
– Einzelgaragen, Tiefgaragen 5)
– Installations- und Versorgungsschächte® -kanäle
– Hausanschlussräume
– Lagerräume mit geringen Anforderungen
1) Bei Wassertropfen auf der Bauteiloberfläche muss geprüft werden, ob es sich ggf. um Oberflächentauwasser
handelt.
2) Unterhalb einer innenseitig vorgesehenen Dampfsperre kann sich infolge der Dampfdruckverhältnisse eine hohe
Ausgleichsfeuchte des Betons ausbilden, welche die Betonoberfläche dunkel erscheinen lässt, wenn die Dampfsperre
entfernt wird. Der Grund hierfür ist die verhinderte Abführung der Baufeuchte und hängt nicht mit der gewählten
Art der Abdichtung des Bauwerks zusammen.
3) Mit einem Papiertest kann zuverlässig festgestellt werden, ob es sich bei dunklen Flecken um Feuchtstellen
handelt: Ein lose an der Betonoberfläche anliegendes saugfähiges Papier (z. B. Zeitung, Löschblatt, Papierhandtuch)
darf sich nicht infolge Feuchtigkeitsaufnahme dunkel verfärben.
4) Der Zeitpunkt des Abschlusses der Selbstheilung muss mit den Nutzungsanforderungen des Bauwerks vereinbar
sein.
5) Es sind ggf. zusätzliche Anforderungen und Maßnahmen bei gleichzeitiger Einwirkung von Chloriden aus
Tau salzen gemäß DIN EN 1992-1-1® NA [5], DIN1045-2 [27], DAfStb-Heft600 [28] und DBV-Merkblatt
„Parkhäuser und Tiefgaragen“ [34] zu beachten.