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Muster Versteigerungsprotokoll
Meistgebotes. Die Übergabe des Objekts, also die Schlüsselgewalt,
erfolgt danach zeitnah in Abstimmung mit dem Einlieferer.
IV.
1.1. Der Einlieferer bewilligt und die Vertragsparteien beantragen,
eine Auassungsvormerkung für den Ersteher im angegebenen
Erwerbsverhältnis im Grundbuch einzutragen unter der auösenden
Bedingung der Einreichung einer vom Grundbuchamt inhaltlich nicht zu
überprüfenden Erklärung des amtierenden Notars, dass der gesicherte
Anspruch nicht besteht.
Die Auflassungsvormerkung ist nur mit Zustimmung des
Auktionshauses abtretbar.
Hinsichtlich der Bedingungen für die Einreichung der Erklärung über
das Nichtbestehen des gesicherten Anspruchs wird auf Ziff. 10.2 der
Versteigerungsbedingungen verwiesen.
Der Notar hat darüber belehrt, dass er nicht nachprüfen kann, ob der
Einlieferer materiell-rechtlich zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt war.
Sofern der Notar hieran begründete Zweifel hat, wird er die Erstellung
der die auösende Bedingung darstellenden Eigenurkunde aussetzen
und den Beteiligten im Wege eines Vorbescheides Gelegenheit geben,
die Berechtigung des Rücktritts gerichtlich überprüfen zu lassen.
1.2. Der Ersteher beantragt,
die Vormerkung nach Eigentumsumschreibung zu löschen, falls keine
anderen Eintragungsanträge beim Grundbuchamt vorliegen, es sei
denn, der Ersteher hat bei diesen Anträgen mitgewirkt.
1.3. Der Einlieferer und der Ersteher bewilligen und beantragen
die Löschung sämtlicher in Abteilung II und III eingetragener
Belastungen, mit Ausnahme derjenigen, die der Ersteher gemäß dem
Vorstehenden übernommen hat.
Alle vorstehenden Grundbuchanträge können ausschließlich durch
den amtierenden Notar bzw. durch dessen Vertreter gestellt werden.
Einlieferer und Ersteher verzichten insofern ausdrücklich auf ihre
eigenen Antragsrechte aus dieser Urkunde.
2. Vollzugsvollmacht
Einlieferer und Ersteher erteilen den Mitarbeiterinnen des Notariats,
………………………..
die Vollmacht zum Vollzug dieses Vertrages gemäß Ziff. 11 der
Versteigerungsbedingungen
Von dieser Vollmacht kann nur vor dem amtierenden Notar, einem mit
diesem in Sozietät verbundenen Notar oder seinem amtlich bestellten
Vertreter Gebrauch gemacht werden. Die Vollmacht erlischt mit der
Eintragung des Erstehers im Grundbuch als Eigentümer.
3. Belastungsvollmacht
Der Einlieferer erteilt dem Ersteher Belastungsvollmacht mit der
Befugnis zur Erteilung von Untervollmachten in der Weise, dass er den
Ersteher hiermit bevollmächtigt, vor dem amtierenden Notar, einem mit
diesem in Sozietät verbundenen Notar oder deren amtlich bestellten
Vertretern die Eintragung eines oder mehrerer Grundpfandrechte
zugunsten eines Kredit- oder Versicherungsinstituts mit Sitz in
Deutschland in beliebiger Höhe / Höhe des Kaufpreises nebst 20 %
Zinsen p.a. und Nebenleistungen bis zu 10 % in das Grundbuch des
Kaufobjektes - bei Teilächen zunächst das gesamte Grundstück - noch
vor Eigentumsumschreibung auf den Ersteher zu bewilligen und zu
beantragen, sowie in Ansehung des oder der Grundpfandrechte auch
den jeweiligen Eigentümer der sofortigen Zwangsvollstreckung in das
Pfandobjekt zu unterwerfen.
Der Ersteher ist berechtigt, im Rahmen der Ausübung der Vollmacht
Rangbestimmungen und Rangänderungen in beliebigem Umfang
vorzunehmen, um die Eintragung der Grundpfandrechte an der
von dem Grundpfandrechtsgläubiger gewünschten Rangstelle zu
gewährleisten.
In allen diesen Fällen übernimmt der Einlieferer weder Kosten noch
eine persönliche Haftung.
Der Notar ist angewiesen, den Antrag auf Eintragung der
Grundpfandrechte beim Grundbuchamt erst zu stellen
und dem Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung der
Grundpfandrechtsbestellungsurkunde erst auszuhändigen, nachdem
er ihm die Beachtung der Sicherungsabrede gemäß Ziff. 9.2 der
Versteigerungsbedingungen sinngemäß bestätigt hat.
Das Grundbuchamt hat bei der Eintragung entsprechender
Grundpfandrechte die vorstehenden Voraussetzungen nicht zu prüfen.
Beide Vertragsparteien weisen die Darlehensgeber unwiderruich an,
die Darlehensvaluta in Erfüllung der Kaufpreisschuld des Erstehers
ausschließlich direkt an den Einlieferer/auf das Notaranderkonto des
den Kaufvertrag beurkundenden Notars auszuzahlen.
Der Notar wies den Ersteher darauf hin, dass Grundpfandrechte
grundsätzlich durch ihn persönlich bestellt werden sollten.
V.
Die für die Beurkundung und Abwicklung des gesamten
Erwerbsvorgangs entstehenden Kosten trägt der Ersteher gemäß
Ziffer 14.1 der Versteigerungsbedingungen.
Hierfür erhebt der amtierende Notar einen Kostenvorschuss im
Nachgang zu dieser Protokollierung. Deren Begleichung ist vertragliche
Voraussetzung für die Einleitung des Vollzuges beim Gericht und
bei den Behörden. Kosten der Löschung von Belastungen, soweit
sie bei der Gläubigerbank, bei Gericht und Notar anfallen, trägt der
Eigentümer. Die bei Vertretung entstehenden notariellen Kosten trägt
der jeweils Vertretene.
Der Notar wies darauf hin, dass ungeachtet der vorstehenden
Regelung die Parteien für Kosten des Vertrages und seines Vollzuges
gegenüber dem Notar und den Behörden gesamtschuldnerisch haften.
VI.
Der Notar wies darauf hin,
- dass das Eigentum erst mit der Umschreibung im Grundbuch
übergeht und dass die Umschreibung von der Vorlage der/des
Negativzeugnisse/s wegen der gesetzlichen Vorkaufsrechte /
Zustimmung des Verwalters und der Unbedenklichkeitsbescheinigung
des Finanzamtes wegen der Grunderwerbsteuer abhängt,
- dass in Sanierungsgebieten die sanierungsrechtliche Genehmigung
zu diesem Erwerb und auch für zukünftige Grundschuldbestellungen
erforderlich ist,
- dass er die baurechtlichen Verhältnisse und das Bestehen etwaiger
öffentlicher Baulasten, betreffend den Kaufgegenstand, nicht prüft und
Auskünfte darüber von den zuständigen Behörden erteilt werden,
- dass er das Vorhandensein von möglichen schädlichen
Bodenveränderungen und Altlasten nicht zu prüfen hat und die
Beteiligten darauf verwiesen sind, eigene Nachforschungen etwa
durch Einsicht in das zuständige Altlastenkataster anzustellen,
- dass er die steuerlichen Auswirkungen dieser Urkunde nicht überprüft
hat und dies auch nicht zu seinen Aufgaben gehört,
- dass Nebenabreden außerhalb der Vertragsurkunde unwirksam sind
und unter Umständen zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages
führen können.
- auf die Verpichtung des Einlieferers hin, dem Ersteher, soweit kein
Ausnahmetatstand vorliegt, gemäß § 16 Abs. 2 EnEV unverzüglich
nach Abschluss des Vertrages einen Energieausweis oder eine Kopie
davon zu übergeben.
Der Notar wies ferner darauf hin, dass beim Erstverkauf von
Eigentumswohnungen für den Fall, dass das Wohnungseigentum erst
nach Überlassung an den Mieter begründet wurde oder begründet
werden sollte, ein gesetzliches Vorkaufsrecht von Mietern besteht und
belehrte über die sich daraus ergebenden Folgen, insbesondere die
Picht des Einlieferers zur unverzüglichen Unterrichtung des Mieters vom
Inhalt des Vertrages und die zweimonatige Ausübungsfrist.
Er belehrte darüber, dass der Ersteher gemäß § 566 BGB in bestehende
Mietverträge und die Verpflichtung zur Rückgewähr vom Mieter
geleitsteter Sicherheiten (§ 566a BGB) eintritt.
Dem Ersteher ist bekannt, dass - sofern der Einlieferer noch nicht
Eigentümer des Versteigerungsobjektes ist - der grundbuchliche
Vollzug dieser Beurkundung davon abhängt, dass der Vorerwerb erst
grundbuchlich vollzogen wird.