
Vertretbare
Schornsteinhöhe
BImSchV verabschiedet – betroffen: Pellets und andere Festbrennstoffe
54 SANITÄR+HEIZUNGSTECHNIK 11/2021 FEINSTAUB
Das feinstaubhaltige Abgas
aus Kaminen von Feststofffeuerungen
soll den Nachbarn
nicht in die Fenster
wehen. Wie hoch muss
folglich der Schornstein
sein? Die erste Novelle
der 1. BImSchV verlangte
Unmögliches. Am 17. September
nun stimmte der
Bundesrat dem geänderten
Entwurf der Bundesregierung
zu. Die überarbeitete
Verordnung wird in Kürze
in Kraft treten.
Das sollte sie bereits 2020. Gesetzgeberisches
Ziel war und ist es, im
Umfeld von Festbrennstofffeuerungen
wie Pelletheizungen, Kachel-
öfen und Kaminen die Belastung
der Außenluft mit gesundheitsgefährdenden
Luftschadstoffen zu
verringern. Der frühere Entwurf
hatte die ersten parlamentarischen
Instanzen passiert – und dann entdeckte
man, dass er eine Unmöglichkeit
enthält: In bestimmten
Fällen eine Kaminhöhe, die architektonisch
jeden Rahmen sprengt
und statisch als Schwerkonstruktion
ausgeführt werden muss, da
die üblichen Leichtbauausführungen
den dynamischen Windlasten
nicht standhalten würden. Die bestimmten
Fälle sind die, wo der Kamin
nicht direkt aus dem Giebel
des Hauses herausragt, wo also der
Festbrennstoffkessel oder der offene
Kamin außerhalb der Mittel-
achse des Hauses steht, folglich der
Abgasaustritt mehr zur Dachrinne
hin liegt als zum First. Das Problem
ist die Luftwalze in Lee des vorherrschenden
Giebeldachs. Die von Luv
anströmende Luft verwirbelt sich
hinter dem Giebel und würde bei zu
niedrigen Schornsteinen in Lee den
Feinstaub aus der Holzverbrennung
in die nachbarlichen und in die eigenen
Räume hineintragen. Also
sollte der Kamin so hoch sein, dass
er aus dieser Walze herausragt, um
dann von den horizontal fließenden,
oberen Luftschichten in der
Atmosphäre verteilt zu werden, so
der Entwurf. Der Bundesrat stimmte
jetzt quasi einer Entwurfskorrektur
zu. Betroffen sind ausschließlich
Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe
mit einer Leistung von weniger
als einem Megawatt Feuerungswärmeleistung.
Vorgabe horizontal wie vertikal
Die Austrittsöffnung neu errichteter
Schornsteine von Festbrennstofffeuerungen
muss demnach künftig
nahe dem Dachfirst, dem höchsten
Punkt des Hauses, angebracht werden.
Diesen Punkt muss der Schornstein
außerdem um mindestens
40 Zentimeter überragen. Wortwörtlich
steht im Gesetz: „Firstnah angeordnet
ist die Austrittsöffnung eines
Schornsteins, wenn erstens ihr horizontaler
Abstand vom First kleiner
ist als ihr horizontaler Abstand von
der Traufe und zweitens ihr vertikaler
Abstand vom First größer ist als
ihr horizontaler Abstand vom First.“
Zweitens heißt also, dass bei einem
Abstand zum First von beispielsweise
1,0 m die Schornsteinöffnung im Minimum
1,01 m über dem Giebel liegen
muss. Für Dachneigungen von
mehr als 20 ° gilt eine abweichende
Regelung. Für Bestandsanlagen ändert
sich durch die neue Verordnung
nichts, allerdings im Fall einer Generalsanierung
(Ersatz). Es gilt dann,
unabhängig von der Dachneigung,
die vertikale Abstandsregelung von
40 cm. Eventuell muss der Schornstein
entsprechend erhöht werden.
Die neue Verordnung wird gewährleisten,
dass die Schornsteinöffnung
außerhalb der sogenannten Rezirkulationszone
des Gebäudes liegt
– also dem Bereich, in dem Abgase
nicht vom Wind weggetragen werden
können und in der Luft verbleiben.
Die Ländervertretung weist in
der Drucksache BR-Drs. 607/21 darauf
hin, „dass Kleinfeuerungsanlagen
für feste Brennstoffe aufgrund
ihrer geringen Ableitungshöhe erheblich
zur Immissionsbelastung
wie z. B. Feinstaub, Benzo(a)pyren,
Dioxine und Furane sowie von Gerüchen
in Siedlungsgebieten beitragen
und häufig zu Nachbarschaftsbeschwerden
führen.“
Normen und Richtlinien
anpassen
In einer begleitenden Entschließung
bedauert der Bundesrat vor
Bild 1 • Kleinfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe tragen
aufgrund ihrer geringen Ableitungshöhe erheblich
zur Immissionsbelastung bei.