
WAS AUS UNSERE R S ICHT FÜR E INEN
V ER T RAG NOCH S INNVOL L IS T
Neben den gesetzlich ohnehin vorgeschriebenen Vertragspunkten
sind folgende Regelungen zu empfehlen:
• Änderungen des Leistungsumfanges ermöglichen.
Hintergrund: Mehr oder auch weniger Leistungen können
erforderlich sein. Weil sich z. B. der Gesundheitszustand
ändert oder ein pflegender Angehöriger Urlaub hat.
• Die Entgeltverzeichnisse in der jeweils gültigen
Fassung der Vereinbarungen mit der Pflegekasse zum
Vertrag nehmen und aushändigen lassen.
Hintergrund: Sollten Pflegekassen und Leistungserbringer
Erhöhungen vereinbaren, sind die neuen Preise erst nach
Mitteilung zu den Vertragsunterlagen gültig! Pflegebedürftige
haben das Recht zur Kündigung aufgrund einer Erhöhung.
• Sofern ein Leistungserbringer nicht alle Leistungen
selbst erbringt, sollte das in der Beschreibung des
Leistungsumfanges erwähnt werden.
Hintergrund: Leistungserbringer arbeiten manchmal z. B. mit
Kooperationspartnern zusammen. In solchen Fällen empfiehlt
es sich, vertraglich festzuhalten, dass die alleinige Verantwortung
für die Leistungen beim Pflegedienst bleibt.
• Leistungsnachweise jederzeit einsehen können.
Hintergrund: Die Pflegedokumentationen sind Eigentum der
Pflege- oder Betreuungsdienste. Aufbewahrt werden sie aber
bei den Pflegebedürftigen. Vereinbaren Sie am besten für alle
an der Pflege Beteiligten, dass sie Eintragungen vornehmen
und Einsicht nehmen dürfen (Angehörige, Hausarzt, Medizinischer
Dienst etc.).
• Vergütungsfreie Absagen durch den Pflegebedürftigen
ermöglichen.
Hintergrund: Pflegebedürftige müssen einen vereinbarten
Pflegeeinsatz ggf. einmal absagen (z. B. bei Krankheit). Es
empfiehlt sich daher, einen Zeitpunkt (z. B. „bis 14 Uhr des
Vortages“) zu vereinbaren, bis zu dem eine Absage für Pflegebedürftige
möglich ist, ohne dass die ausgefallene Leistung
abgerechnet wird. Auch kann in den Fällen, in denen der
Pflegebedürftige den unvorhergesehenen Ausfall von
Pflegeeinsätzen nicht zu vertreten hat, z. B. bei einer im
Notfall erforderlichen Einlieferung in ein Krankenhaus und
während vorübergehender stationärer Aufenthalte (Krankenhaus,
Rehabilitation, Kurzzeitpflege), ein Ruhen des Pflegevertrags
vorgesehen werden.
• Fälligkeit von Rechnungen regeln.
Hintergrund: Die Zahlungsfristen der Rechnungen sind nicht
gesetzlich geregelt. Vereinbaren Sie Fälligkeiten, die für beide
Vertragsparteien fair sind. Und eine Abrechnung jeweils am
Monatsanfang rückwirkend für den Vormonat, nicht dagegen
Voraus- oder Abschlagszahlungen.
• Bei nicht erbrachten Leistungen Rechnungen
entsprechend kürzen können.
Hintergrund: Wenn eine Leistung nicht erbracht, Ihnen aber
in Rechnung gestellt wurde, haben Sie grundsätzlich das
Recht, diese Rechnung entsprechend zu kürzen. Tipp: Beim
Bezahlen per Überweisung können Sie den gekürzten Rechnungsbetrag
überweisen. Beim Einzugsverfahren hingegen
besteht die Möglichkeit, dem Einzug sechs Wochen lang bei
der Bank zu widersprechen. Einzugsermächtigungen können
außerdem jederzeit widerrufen werden.
• Leistungen, die mit der Pflege- oder Krankenkasse
abzurechnen sind, sollten dieser direkt in Rechnung
gestellt werden.
Hintergrund: Sie möchten solche Kosten sicherlich nicht erst
auslegen. Das gilt auch für Abrechnungen gegenüber Sozialhilfeträgern.
Der Pflege- oder Betreuungsdienst sollte sich
jedoch verpflichten, Ihnen alle Abrechnungen vorzulegen.
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FORMALES UND FORMELLES