KURZ ZEI T P F L EGE
Diese Leistung gilt für Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad
2 und ist für die Situationen gedacht, in denen kurzzeitig
eine vollstationäre Versorgung erforderlich ist. Weil z. B. die häusliche
Pflege noch nicht geregelt werden konnte, die teilstationäre
Pflege für einen bestimmten Zeitraum nicht ausreicht oder eine
Übergangszeit nach einer stationären Behandlung überbrückt
werden muss. Oder schlichtweg eine Krisensituation besteht,
in der vorübergehend weder eine häusliche noch teilstationäre
Pflege gewährleistet werden kann.
Leistungsumfang
• Längstens bis zu acht Wochen und bis zum Höchstbetrag von
1.774 Euro (pro Kalenderjahr).
• Übernommen werden Kosten für pflegebedingte Aufwendungen
einschließlich medizinischer Behandlungspflege und
Betreuung.
• Aufwendungen für Unterhalt und Verpflegung trägt der
Versicherte.
E N T L A S T U N G S B E T R A G
Als Bestandteil der häuslichen Pflege ergänzt der Entlastungsbetrag
die Leistungen der ambulanten und teilstationären
Versorgung. Er soll die Situation Pflegebedürftiger und ihrer
Angehörigen erleichtern, sprich „entlasten“, indem er ihnen
mehr finanziellen Spielraum verschafft.
Leistungsumfang
Höhe des Anspruchs: 125 Euro pro Monat
Verwendung nur für
• anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, z. B. haushaltsnahe
Dienstleistungen oder Alltags- und Pflegebegleiter.
• Leistungen der Tages- und Nacht- oder Kurzzeitpflege.
• Pflegesachleistungen durch ambulante Pflegedienste; ausgenommen
jedoch Leistungen im Bereich der Selbstversorgung
(Grundpflege) in den Pflegegraden 2 bis 5.
GUT ZU WISSEN
Kurzzeit- mit Verhinderungspflege kombinieren:
Eine Kombination der vollstationären Kurzzeitpflege mit Leistungen der Verhinderungspflege ist möglich. Die Kurzzeitpflege
kann um bis zu 100 % des Leistungsbetrages der Verhinderungspflege erhöht werden. Der maximale Anspruch steigt auf
insgesamt 3.386 Euro.
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LEISTUNGEN F ÜR P FLEGEBEDÜRFTIGE
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