
Versteigerungsbedingungen
Bevollmächtigten sind zur Erteilung von Untervollmachten berechtigt.
Die vorstehenden Voraussetzungen für die Antragstellung hat das
Grundbuchamt nicht zu prüfen.
Die vorstehend Bevollmächtigten sind ferner bevollmächtigt, alle zur
Durchführung des Vertrages erforderlichen Erklärungen abzugeben
und entgegenzunehmen, insbesondere zur Abgabe von Identitäts-
und Au assungserklärungen sowie Rangänderungen und Löschungen
nebst dazugehörigen Anträgen und Bewilligungen sowie für den
Ersteher auf dessen Kosten einen aktuellen Grundbuchauszug nach
Umschreibung des Objektes anzufordern.
Von dieser Vollmacht kann nur vor dem amtierenden Notar, einem mit
diesem in Sozietät verbundenen Notar oder seinem amtlich bestellten
Vertreter Gebrauch gemacht werden. Die Vollmacht erlischt mit der
Eintragung des Erstehers im Grundbuch als Eigentümer.
12.) Jeder Ersteher ist verp ichtet, sich sofort zu Protokoll des
amtierenden Notars der sofortigen Zwangsvollstreckung wegen
des gesamten Betrages des Meistgebotes nebst Verzugszinsen
gegenüber dem Einlieferer und wegen des Aufgeldes gegenüber
dem Auktionshaus zu unterwerfen und den amtierenden Notar
unwiderru ich anzuweisen, dem Einlieferer bzw. dem Auktionshaus
eine vollstreckbare Ausfertigung des Versteigerungsprotokolls zu
erteilen. Im Falle eines Zahlungsverzuges ist der Ersteher verp ichtet,
an den Einlieferer bzw. das Auktionshaus Verzugszinsen gemäß §
288 BGB i.V.m. § 247 BGB zu zahlen. Die Geltendmachung eines
weitergehenden Verzugsschadens ist dadurch nicht ausgeschlossen.
13.) Der Einlieferer trägt folgende Kosten: Die Kosten für die
Tilgung und Löschung nicht übernommener Grundbuchbelastungen,
etwaige Bankgebühren einschließlich evtl. Negativzinsen der
Kaufpreishinterlegung sowie durch Auszahlungen in mehr als einem
Betrag entstehende Mehrkosten der Kaufpreisverwahrung auf einem
Notaranderkonto. Der den Vertrag vollziehende Notar ist berechtigt,
die anfallenden Gerichtskosten für die Löschung der vom Ersteher
nicht zu übernehmenden Belastungen, soweit diese nicht direkt
vom Einlieferer gezahlt sind sowie ihm ggf. von der kontoführenden
Bank in Rechnung gestellten Gebühren und Negativzinsen vom
Notaranderkonto zu entnehmen. Hinterlegungszinsen stehen dem
Einlieferer zu.
Im Falle der Veräußerung von Teil ächen trägt der Einlieferer die
Kosten der Vermessung.
Die vom Einlieferer an das Auktionshaus zu zahlende Verkäufercourtage
wird mit dem Auktionshaus jeweils individuell vereinbart.
14.1) Der Ersteher trägt folgende Kosten:
a) das anteilige Aufgeld des Auktionshauses, jeweils vom Meistgebot.
Dieses beträgt für Objekte
bis zu einem Meistgebot
von 9.999 € 17,85 %, inkl. ges. MwSt.
bei einem Meistgebot
von 10.000 € bis 29.999 € 11,90 %, inkl. ges. MwSt.
bei einem Meistgebot
von 30.000 € bis 59.999 € 9,52 %, inkl. ges. MwSt.
bei einem Meistgebot
ab 60.000 € 7,14 %, inkl. ges. MwSt.
Das Aufgeld kann durch Barzahlung in Euro, durch bankbestätigten Scheck
eines der inländischen Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegenden
Kredit-instituts oder durch sofortige Überweisung vor Ort (onlinebanking)
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geleistet werden. Das Aufgeld ist verdient, fällig und zahlbar
mit dem Zuschlag, unabhängig von der weiteren Vertragsentwicklung.
Ein Rückforderungsanspruch ist ausgeschlossen, es sei denn, eine für
die Wirksamkeit des Vertrages öffentlich-rechtliche Genehmigung wird
bestandskräftig verweigert.
b) Gebühren der notariellen Protokollierung der Versteigerung
(Zuschlag), der Au assung, einer eventuell erforderlichen
Identitätserklärung und des Vollzuges, einschließlich der beim Notar
entstehenden Kosten der Kaufpreishinterlegung, soweit sie nicht
nach Ziffer 13 vom Einlieferer zu tragen sind.
c) Kosten der grundbuchlichen Eintragungen und der Löschung
der Eigentumsübertragungsvormerkung, Gebühren der Behörden,
Grunderwerbsteuer und sonstiger etwa erforderlicher Zustimmungen,
d) Kosten einer vom Ersteher veranlassten Grenzfeststellung eines
ganzheitlich veräußerten Flurstückes.
14.2) Die unverzügliche Zahlung dieser Kosten ist Hauptleistungsp icht.
15.) Die Kosten der Einholung von Vollmachtsbestätigungen und
Genehmigungen von nicht persönlich Erschienenen trägt der jeweils
Vertretene.
16.) Es wird darauf hingewiesen, dass die Umschreibung des Eigentums
im Grundbuch von der Vorlage des Negativzeugnisses gem. § 28 Abs.
1 BauGB oder landesrechtlicher Vorschriften über das Nichtbestehen
oder die Nichtausübung eines Vorkaufsrechts der Gemeinde nach dem
Baugesetzbuch, einer eventuell notwendigen sanierungsrechtlichen
Genehmigung, die auch für Finanzierungsgrundschulden erforderlich
ist, und ggf. anderer behördlicher Genehmigungen abhängt
sowie der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung, bei
landwirtschaftlich genutzten Flächen ferner von der Genehmigung
nach dem Grundstücksverkehrsgesetz. Für die neuen Bundesländer
ist u. U. die Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung
erforderlich. Für die Erteilung vorstehender Genehmigungen haftet kein
Auktionsbeteiligter, wenn sie ordnungsgemäß beantragt worden sind.
17.) Bei Veräußerung von Teil ächen steht das
Leistungsbestimmungsrecht dem Einlieferer zu, der dieses Recht
nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB auszuüben hat.
18.) Soweit ein gesetzliches/vertragliches Vorkaufs-recht
ausgeübt wird, sind sowohl der Einlieferer als auch der Ersteher
zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Wird das Vorkaufsrecht nur
für eine Teil äche ausgeübt, besteht das Rücktrittsrecht auch für die
nicht vom Vorkaufsrecht betroffene Fläche. In diesem Fall erlischt
das Rücktrittsrecht nach Ablauf eines Monats nach Kenntnisnahme
von der Ausübung des Vorkaufsrechts. Wechselseitige Ansprüche
bei Ausübung eines Vorkaufsrechts sind ausgeschlossen.
19.1) Einlieferer und Ersteher beauftragen den die Versteigerung
beurkundenden Notar mit der grundbuchlichen Abwicklung
des Vertrages und beauftragen ihn, den Vollzug des beurkundeten
Vertrages in jeder Hinsicht zu betreiben und zu überwachen.
Sie verzichten auf ihr eigenes Antragsrecht gegenüber dem
Grundbuchamt und beauftragen den Notar, alle erforderlichen
Genehmigungen und Zeugnisse einzuholen und in Empfang zu
nehmen und Anträge auch einzeln zu stellen und überhaupt alles
zu tun, was verfahrensrechtlich zur Durchführung des protokollierten
Grundstückserwerbs erforderlich ist.
19.2) Der beurkundende Notar ist berechtigt, vom Erwerber einen
Notarkostenvorschuss zu erheben, dessen Zahlung Voraussetzung
für den Vollzug des Kaufvertrages ist.
20.) Der Auktionshaus Karhausen AG steht das Hausrecht zu. Es kann
Personen, die den Ablauf der Auktion behindern, von der Teilnahme
ausschließen.
21.) Gerichtsstand ist das Amtsgericht Charlottenburg bzw. Landgericht
Berlin, sofern das Gesetz nicht einen anderen Gerichtsstand bestimmt.
22.) Diese Versteigerungsbedingungen gelten entsprechend auch für
den Nachverkauf.
Das Protokoll wurde den Erschienenen vom Notar vorgelesen, von
ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben:
gez. Matthias Knake gez. R. Silva gez. Jablonski, Notar