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Versteigerungsbedingungen
Angaben und Unterlagen des Eigentümers/Einlieferers oder Dritter wie
etwa Behörden oder anderer Träger öffentlicher Belange stützt, stehen
sie nur für die zutreffende Übermittlung, nicht aber für die objektive
Richtigkeit ein. Im Übrigen wird jede Haftung des Auktionshauses -
auch für die Beratung in steuerlichen und Bewertungsfragen oder für
Ansprüche und Rechte bezüglich Sach- und Vermögensschäden wegen
Sachmängeln am Objekt - ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen
sind Ansprüche auf Schadenersatz aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit, wenn das Auktionshaus die
Pichtverletzung zu vertreten hat und sonstige Schäden, die auf einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pichtverletzung des Genannten
beruhen. Einer Pichtverletzung der Genannten steht die ihres
gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.
7.1) Die Übergabe des Objektes (Besitz-, Lasten- und
Nutzenübergang) erfolgt - soweit im Einzelfall keine abweichenden
Vereinbarungen getroffen werden - an dem Monatsersten, der auf
die Hinterlegung/Zahlung des Meistgebotes folgt. Der Ersteher
übernimmt mit Übergabe auch alle zivil- und öffentlich-rechtlichen
Verkehrssicherungspichten hinsichtlich des Objektes und stellt
den Einlieferer insoweit von diesen Verpichtungen frei. Dies gilt
auch für etwaige vorhandene Vorräte an Heizöl oder sonstigen
Brennstoffen, die zwischen Einlieferer und Ersteher abzurechnen
sind. Über die Betriebskosten und Betriebskostenvorauszahlungen ist
stichtagsbezogen vom Verkäufer gegenüber dem Käufer abzurechnen.
7.2) Etwaige, am Übergabestichtag noch nicht abgerechnete
Anliegerbeiträge, Kommunalabgaben sowie Erschließungskosten,
die sich auf Erschließungsmaßnahmen bis zum Tag der Auktion
beziehen, sind vom Einlieferer zu tragen. Erschließungskosten für
Maßnahmen, die nach dem Tag der Auktion durchgeführt werden,
trägt der Ersteher. Soweit der Einlieferer schon Leistungen für
Erschließungskosten bzw. laufende Lasten für Zeiträume erbracht hat,
die nach dem jeweiligen Stichtag liegen, ist der Ersteher zur Erstattung
verpichtet. Die Abrechnung erfolgt zwischen den Beteiligten direkt.
8.1) Das Meistgebot ist (unter Abzug einer etwa vorher geleisteten
Bietungssicherheit), soweit nicht eine Direktzahlung vereinbart ist,
auf ein Anderkonto des amtierenden Notars zu hinterlegen und zwar
- soweit nicht ein davon abweichender Fälligkeitstermin vereinbart
wurde - innerhalb sechs Wochen ab dem Versteigerungstermin.
8.2) Bei Hinterlegung des Meistgebotes erfolgt die Auszahlung
des Meistgebotes, wenn die ranggerechte Eintragung einer
Vormerkung zugunsten des Erstehers erfolgt ist und die erforderlichen
behördlichen und sonstigen Genehmigungen, mit Ausnahme
der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung als Nachweis
bezahlter Grunderwerbsteuer, vorliegen und sämtliche Unterlagen zur
vertragsgemäßen Lastenfreistellung vorliegen. Von der Eintragung der
Vormerkung kann abgesehen werden, wenn der Ersteher trotz damit
verbundener Risiken darauf als Zahlungs- bzw. Auszahlungsbedingung
verzichtet.
8.3) Bei Veräußerung von Teilächen bedarf es zur Auszahlung des
Meistgebotes vom Notaranderkonto und zur Eigentumsumschreibung
zusätzlich nach Vorliegen der katasteramtlichen Fortführungsmitteilung
der notariellen Identitätserklärung.
9.1) Soweit er dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat, erteilt der
Einlieferer dem Ersteher im Kaufvertrag eine Belastungsvollmacht
für die Eintragung von Finanzierungsgrundpfandrechten im Grundbuch
des Objektes.
Der Einlieferer übernimmt im Rahmen der Belastungsvollmacht weder
Kosten noch eine persönliche Haftung.
9.2) Grundpfandrechte aufgrund einer Belastungsvollmacht dürfen
nur bestellt werden, wenn die Grundpfandrechtsbestellungsurkunde
folgende Zweckbestimmungserklärung enthält:
„Der Gläubiger erkennt mit Valutierung des durch das Grundpfandrecht
gesicherten Darlehens an, dass er das Grundpfandrecht erst und
nur insoweit als Sicherheit verwerten oder behalten darf, als er
tatsächlich Zahlungen mit Tilgungswirkung auf die Kaufpreisschuld
des Schuldners geleistet hat und das Eigentum am Pfandobjekt
auf den Schuldner übergegangen ist. Ist die Grundschuld zurück
zu gewähren, so kann nur Löschung verlangt werden, nicht
Abtretung oder Verzicht. Alle weiteren innerhalb und außerhalb der
Urkunde getroffenen Zweckbestimmungserklärungen, Sicherungs-
und Verwertungsvereinbarungen gelten erst nach vollständiger
Kaufpreiszahlung und Übergang des Eigentums am Pfandobjekt auf
den Schuldner.
Im Falle eines Teilächenverkaufs hat sich der Gläubiger ferner zu
verpichten
- alle erforderlichen Erklärungen in grundbuchmäßiger Form abzugeben,
damit die Grundpfandrechte nach Teilung und Fortschreibung des
Kaufobjekts im Grundbuch auf das Kaufobjekt beschränkt und die
übrigen Teilächen aus der Pfandhaftentlassen werden
und zu erklären, dass er
- seine Rechte aus der Grundschuld nicht vor grundbuchlich vollzogener
Pfandfreigabe nicht verkaufter Teilächen und nicht vor vollständiger
Zahlung des Meistgebotes einschließlich Zinsen geltend machen wird.
Der Ersteher ist verpichtet, unverzüglich nach Wahrung des
Vermessungsergebnisses im Grundbuch die Pfandfreigabeerklärung
des Grundpfandrechtsgläubigers beizubringen und dem diesen
Vertrag beurkundenden Notar zu überreichen.
Ausfertigungen und beglaubigte Ablichtungen von
Grundpfandrechtsbestellungsurkunden dürfen erst nach Vorliegen
vorstehender Verpichtungserklärungen vom Notar herausgegeben
werden.“
10.1) Soweit der Ersteher trotz der damit verbundenen
Risiken nicht darauf verzichtet, wird zur Sicherung seines
Eigentumsverschaffungsanspruchs im Versteigerungsprotokoll für
ihn die Eintragung einer Eigentumsverschaffungsvormerkung
im Grundbuch bewilligt und beantragt. Zur Sicherung des
Löschungsanspruchs des Einlieferers für den Fall des Vertragsrücktritts
wird die Eintragung unter die auösende Bedingung der Erklärung des
beurkundenden Notars, dass der gesicherte Anspruch nicht besteht,
gestellt werden.
10.2) Der Notar wird angewiesen, die Erklärung, wonach der durch
die Eigentumsvormerkung des Erstehers gesicherte Anspruch nicht
besteht, dann zu erstellen und dem Grundbuchamt einzureichen, wenn
- die Kaufpreisfälligkeit vorliegt,
- der Einlieferer dem Notar gegenüber schriftlich erklärt hat, wegen
Zahlungsverzugs vom Vertrag zurückgetreten zu sein,
- der Notar dem Ersteher an dessen dem Notar zuletzt bekannt
gemachte Adresse schriftlich und unter Übersendung einer Kopie der
Erklärung des Einlieferers mitgeteilt hat, dass er nach Ablauf einer
Frist von vier Wochen ab dem Datum der Mitteilung die die auösende
Bedingung darstellende Erklärung erstellen und dem Grundbuchamt
einreichen werde, und
- der Ersteher innerhalb der Vier-Wochen-Frist dem Notar weder den
Nachweis der Kaufpreiszahlung und/oder der Erhebung einer Klage
auf Feststellung erbracht hat, den Kaufpreis nicht oder nur in der
bereits entrichteten Höhe zu schulden, und auch nicht substantiiert
Gründe dargelegt hat, wonach der Kaufpreis nicht fällig ist oder ein
Zurückbehaltungsrecht besteht.
Soweit der Ersteher durch Bankbestätigung Teilzahlungen auf den
Kaufpreis über die Bietungssicherheit hinaus nachgewiesen hat, darf
der Notar die vorstehende Erklärung nur abgeben, wenn dem Notar
die Rückzahlung des die Bietungssicherheit übersteigenden Betrages
durch Bankbestätigung nachgewiesen oder der Betrag auf ein
Notaranderkonto mit der unwiderruichen Anweisung eingezahlt ist,
diesen nach Löschung der Vormerkung an den Ersteher zurückzuzahlen.
10.3) Die Eigentumsübertragungsvormerkung ist nur mit Zustimmung
des Auktionshauses abtretbar.
11.) Einlieferer und Ersteher erteilen den in dem zu beurkundenden
Versteigerungsprotokoll namentlich zu benennenden Mitarbeiterinnen
des beurkundenden Notars die nachfolgende Vollzugsvollmacht.
Die Mitarbeiterinnen des Notariats werden jeweils einzeln unter
Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB bevollmächtigt,
für sie die Auassung zu erklären und die Eigentumsumschreibung
zu bewilligen und zu beantragen, wenn das auf Anderkonto
hinterlegte Meistgebot nach den Bestimmungen dieses Vertrages
sowie den Versteigerungsbedingungen auszahlungsreif oder im
Falle der Direktzahlung das Meistgebot vollständig bezahlt ist. Die