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Hinweise der Notare
mit wem Sie erwerben. Sie müssen in diesem Fall dann
auch eine Vollmacht oder einen Handelsregisterauszug
vorlegen.
Sofern Sie als Vertreter ohne Vertretungsmacht
auftreten, ist eine notarielle Genehmigung desjenigen
erforderlich, für den Sie das Gebot abgegeben haben.
Der Vertrag sieht diesbezüglich vor, dass diese notarielle
Genehmigungserklärung innerhalb einer bestimmten
Frist beizubringen ist. Sollte diese Frist verstreichen, ohne
dass eine notarielle Genehmigung beigebracht worden
ist, kommt der Vertrag mit Ihnen unmittelbar zustande.
In diesem Fall haben Sie das Objekt dann im eigenen
Namen ersteigert.
Bitte beachten Sie, dass spätere Änderungen in der Person
des Erstehers nur im Einvernehmen mit dem Einlieferer
und dem Auktionshaus erfolgen können, zusätzliche
Beurkundungen erforderlich machen und weitere Kosten
verursachen.
Die Allgemeinen Versteigerungsbedingungen enthalten
Haftungsausschlüsse zur Sachmängelhaftung. Sie werden
also ggf. das Objekt so kaufen wie es steht und liegt,
so dass Sie es entweder im Vorfeld gründlich besichtigt
haben sollten oder das Risiko etwaiger Sachmängel
eingehen müssen.
Im Regelfall müssen Sie nach dem Zuschlag eine
Bietungssicherheit von 10 % des Kaufpreises, mindestens
€ 2.000,00, leisten. Sie wird auf den Kaufpreis
angerechnet.
Der Kaufpreis ist im Regelfall binnen sechs Wochen nach
Zuschlag zur Zahlung fällig.
Die Übergabe mit dem Übergang von Gefahr, Nutzen
und Lasten erfolgt im Regelfall am Monatsersten nach
Zahlung bzw. Hinterlegung des Kaufpreises.
Das dem Auktionshauses geschuldete Aufgeld ist nach
den Allgemeinen Versteigerungsbedingungen sofort zur
Zahlung fällig.
Abschließend weisen wir noch auf folgendes hin:
Das Geldwäschegesetz verpichtet die Notare im
Rahmen der Beurkundung von Grundstückkaufverträgen
und insbesondere bei der Verwahrung von Geldern
auf einem Notaranderkonto, die jeweils wirtschaftlich
Berechtigten an dem Geschäft zu ermitteln und dies
intern zu dokumentieren. Soweit es sich bei dem
Erwerber um eine natürliche Person handelt, wird dem
durch die Vorlage eines Lichtbildausweises Genüge
getan. Handelt es sich bei dem Erwerber um eine
Gesellschaft, wozu nicht nur juristische Personen,
sondern auch Personengesellschaften und Gesellschaften
bürgerlichen Rechts gehören, müssen insbesondere
die Beteiligungsverhältnisse zwecks Ermittlung des
wirtschaftlich Berechtigten angegeben werden. Wird die
Angabe des wirtschaftlich Berechtigten verweigert, muss
der Notar u. U. die Abwicklung des Vertrages ablehnen.
Ferner weise ich darauf hin, dass im Hinblick auf die
Vorschriften des Geldwäschegesetzes entgegen § 3.1
der Versteigerungsbedingungen Zahlungen auf die
Bietungssicherheit und das Meistgebot grundsätzlich
bargeldlos zu leisten sind.
Die Notare
Frank Jablonski,
Alexander Schrowe,
begleiten die Auktionshaus Karhausen AG
bei den Grundstücksauktionen
im notariellen Verfahren.
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Notare der Auktion weisen Sie auf folgendes hin:
Den freiwilligen Versteigerungen der Auktionshaus
Karhausen AG liegen die zur UR-Nr. 452/2019 J des
Notars Frank Jablonski, Berlin, beurkundeten Allgemeinen
Versteigerungsbedingungen zugrunde. Sie sind im Katalog
und den Exposés abgedruckt und sind auf der Homepage
des Auktionshauses zu nden.
In den Versteigerungsbedingungen sind verschiedene
Punkte, die bei der Versteigerung und dem Erwerb der
Immobilie gelten, allgemein und im Voraus festgelegt.
Hierzu gehören z. B. der Zeitpunkt der Übergabe, die
Zahlung des Meistgebotes und die Modalitäten der
Abwicklung, insbesondere auch Haftungsausschlüsse.
Lesen Sie die Versteigerungsbedingungen aufmerksam,
bevor Sie bieten. Sie werden rechtlich ebenso Teil eines
Kaufvertrages, wie die bei der Auktion verlesenen
Auslobungstexte und die vom Notar nach einem erfolgten
Zuschlag verlesene Niederschrift.
Da auch der jeweilige Auslobungstext Teil des
Kaufvertrages wird, folgen Sie der Verlesung bitte
aufmerksam.
Die Auslobungstexte enthalten objektspezische
Informationen und Regelungen, sie können Abweichungen
von den Allgemeinen Versteigerungsbedingungen
enthalten. In solchen Fällen hat der Auslobungstext
für das einzelne Objekt Vorrang vor den Allgemeinen
Versteigerungsbedingungen.
Bei freiwilligen Versteigerungen kommt der Kaufvertrag
nach § 156 BGB mit Erteilung des Zuschlages durch
den Auktionator zustande, wird aber im Hinblick auf
die Beurkundungspicht nach § 311 b BGB erst mit der
anschließenden Beurkundung rechtsverbindlich wirksam
und grundbuchlich vollziehbar. Deshalb ist ein hier
erteilter Zuschlag bis zur Beurkundung nicht bindend.
Bei der Beurkundung des Zuschlages gibt es eine
Ausnahme von der sonst für Verbraucherkaufverträge
geltenden zweiwöchigen Wartefrist zwischen
Aushändigung des Entwurfes durch das Notariat und
Beurkundung. Auch Verbraucherkaufverträge werden
also regelmäßig sofort, d. h. noch am Auktionstag,
beurkundet.
Bitte bedenken Sie daher genau, ob und wie hoch Sie
für ein Objekt bieten wollen. Nach erfolgter Beurkundung
sind Änderungen nur noch mit dem Einverständnis
aller Beteiligten möglich. Um das individuelle
Versteigerungsprotokoll für die Beurkundung vorbereiten
zu können, wird nach dem Zuschlag ein Mitarbeiter des
jeweiligen Notariats die persönlichen Daten feststellen.
Sollten Sie das Objekt nicht für sich selbst ersteigern,
geben Sie bitte zu diesem Zeitpunkt schon an, für wen bzw.